22. August 2026
Zahlungsverzug Schweiz: Mahnungen & 5% Verzugszins (Art. 104 OR)
Umfassende Anleitung für Schweizer Handwerker und KMU: Mahnwesen, Verzugszinsberechnung nach Art. 104 OR und rechtliche Grundlagen. Holen Sie Ihr Geld schneller.

Das Problem mit Zahlungsverzögerungen für Schweizer Handwerker und KMU
Sind Sie ein Handwerker oder führen Sie ein kleines Unternehmen in der Schweiz? Sie wissen, wie es läuft: Der Auftrag ist erledigt, der Kunde hat die Abnahme unterschrieben, die Rechnung mit QR-Bill ist versendet, aber Ihr Bankkonto bleibt leer. Diese Situation kann Ihre Liquidität stark beeinträchtigen, besonders wenn Sie Materialkosten vorstrecken, Löhne zahlen oder die Mehrwertsteuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung abliefern müssen. Sie haben Ihr Geld gebunden, während Lieferanten und Angestellte auf ihre Bezahlung warten.
Besonders in einer multikulturellen Umgebung wie dem Tessin oder anderen Regionen der Schweiz, wo verschiedene Geschäftskulturen aufeinandertreffen, sind Sie wahrscheinlich schon mit der Notwendigkeit einer Zahlungserinnerung oder einer Mahnung konfrontiert worden. Viele Unternehmer zögern jedoch, ein solches Schreiben zu versenden, aus Angst, die Kundenbeziehung zu belasten. Dabei ist eine klare und gesetzeskonforme Handhabung von offenen Forderungen nicht nur professionell, sondern essenziell für die finanzielle Gesundheit Ihres Betriebs.
Der rechtliche Rahmen: Wann Mahnungen und Verzugszinsen greifen
Die rechtliche Grundlage für Mahnungen und Verzugszinsen in der Schweiz findet sich im Obligationenrecht (OR). Gemäss Art. 102 Abs. 1 OR gerät ein Schuldner mit der Zahlung in Verzug, wenn er nach Aufforderung durch den Gläubiger (also mit einer Mahnung) seine Leistung nicht erbringt. Dies gilt insbesondere, wenn keine feste Zahlungsfrist vereinbart wurde.
Wurde hingegen eine klare Zahlungsfrist im Vertrag oder auf der Rechnung festgelegt, zum Beispiel „zahlbar innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum“, so gerät der Schuldner automatisch nach Ablauf dieser Frist in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). In diesem Fall wäre eine formelle Mahnung nicht zwingend notwendig, um den Verzug auszulösen. Dennoch ist in der Schweizer Geschäftspraxis das Versenden einer schriftlichen Mahnung gängig: Sie dokumentiert die Zahlungsunfähigkeit unwiderlegbar und bildet die Grundlage für mögliche Betreibungsbegehren beim zuständigen Betreibungsamt gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).
Verzugszinsen korrekt berechnen: 5% nach Art. 104 OR
Wenn ein Kunde im Zahlungsverzug ist, sieht das Gesetz ein klares Instrument vor. Art. 104 Abs. 1 OR besagt, dass ein Schuldner, der mit einer Geldzahlung in Verzug ist, Verzugszinsen in der Höhe von 5% pro Jahr zu entrichten hat. Dieser Zinssatz ist gesetzlich festgelegt, sofern nicht in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder im Einzelvertrag etwas anderes vereinbart wurde. Höhere Zinssätze sind möglich, müssen aber schriftlich im Voraus vereinbart worden sein.
Die Zinsberechnung erfolgt taggenau auf Basis des noch offenen Rechnungsbetrags. Ein praktisches Beispiel: Ein Sanitärinstallateur stellt eine Rechnung über CHF 5'000.00 mit Fälligkeit am 31. März. Der Kunde bezahlt erst am 10. Mai. Der Zahlungsverzug beträgt 40 Tage. Die Formel zur Berechnung der Verzugszinsen lautet: (CHF 5'000.00 × 5% × 40 Tage) / 365 Tage = CHF 27.40 Verzugszinsen. Wichtig: Der Zinseszins (Art. 105 Abs. 3 OR) ist verboten; Verzugszinsen werden ausschliesslich auf dem ursprünglichen Kapitalbetrag berechnet, niemals auf bereits aufgelaufenen Verzugszinsen.
Was in einer effektiven Zahlungserinnerung stehen muss
Damit eine Mahnung klar verständlich ist und zu einer raschen Zahlung führt, müssen alle wesentlichen Informationen übersichtlich aufgeführt sein. Unvollständige Angaben führen oft zu Rückfragen und weiteren Verzögerungen.
- Eindeutige Referenz zur Originalrechnung: Nummer, Ausstellungsdatum und ursprüngliche Fälligkeit.
- Angabe des offenen Restbetrags, inklusive der anwendbaren Mehrwertsteuer (8.1%, 3.8% oder 2.6%).
- Hinweis auf die vergangenen Verzugstage und die Berechnung der Verzugszinsen von 5% gemäss Art. 104 OR.
- Festlegung einer neuen, verbindlichen Zahlungsfrist (in der Praxis oft 5-10 Tage).
- Beifügung einer neuen, aktualisierten QR-Bill mit korrekten Angaben.

Das gestaffelte Vorgehen: Von der Erinnerung zur Betreibungsdrohung
In der Schweizer Geschäftspraxis hat sich ein schrittweises Vorgehen bewährt. Die erste Stufe ist eine freundliche Zahlungserinnerung, versendet etwa 5-7 Tage nach der ursprünglichen Fälligkeit. Da viele Zahlungsverzüge auf einfachen administrativen Fehlern beruhen, werden hier oft noch keine Verzugszinsen oder Mahnspesen verrechnet.
Wenn die Zahlung weiterhin ausbleibt, folgt nach weiteren 10 Tagen die formelle Mahnung. Hier wird explizit auf den Eintritt des Verzugs hingewiesen und die Verzugszinsen gemäss Art. 104 OR eingefordert. Reagiert der Schuldner auch auf diese Mahnung nicht, wird eine letzte Zahlungsaufforderung mit einer sehr kurzen Frist von maximal 5 Tagen versendet. Dieses Schreiben muss den unmissverständlichen Hinweis auf eine rechtliche Vorgehensweise, einschliesslich der Androhung einer Betreibung gemäss Art. 67 SchKG, enthalten.
Mahnspesen und Verzugsschaden (Art. 106 OR)
Ein oft umstrittener Punkt sind zusätzliche Mahnspesen, z.B. CHF 20.00 oder CHF 50.00 pro Schreiben. Nach Schweizer Recht können solche pauschalen Spesen nur dann erhoben werden, wenn sie vorgängig vertraglich oder in wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wurden. Fehlt eine solche Klausel, sind diese Spesen in einem gerichtlichen Verfahren oft nicht durchsetzbar.
Wenn der tatsächlich entstandene finanzielle Schaden des Gläubigers die 5% Verzugszinsen übersteigt, kann unter Umständen Ersatz für den Verzugsschaden gemäss Art. 106 OR verlangt werden. Die Beweislast liegt hier jedoch vollständig beim Gläubiger. Für KMU ist es oft praktikabler, von vornherein auf klare AGB-Klauseln und die gesetzlichen Zinsen zu setzen, anstatt lange Streitigkeiten über administrative Aufwände zu führen.
Mahnungen automatisieren und Fehler vermeiden
Offene Forderungen manuell in Tabellen zu verwalten, Bankkontoauszüge abzugleichen und Verzugszinsen mit einem Rechner zu ermitteln, kostet wertvolle Zeit. Zudem schleichen sich bei manuellen Berechnungen schnell Zinsfehler ein, die im Streitfall angefochten werden können.
Pratiko, entwickelt von Connect and Create in Morbio Inferiore (Tessin), nimmt Ihnen diese administrative Last direkt auf dem Smartphone oder Desktop ab. Die Schweizer Web-App ermöglicht Handwerkern und KMU, Offerten zu erstellen, sechs-konforme QR-Rechnungen zu generieren und dank gängiger Bank-Dateien (camt.053 und camt.054) die Zahlungseingänge automatisch abzugleichen. Bei Zahlungsverzug des Kunden greift das System automatisch mit Mahnungen und berechnet die korrekten Zinsen. Informieren Sie sich über weitere Funktionen auf Pratiko.ch/guide.
FAQ
- Wann gerate ich als Schuldner in der Schweiz in Zahlungsverzug?
- Sie geraten in Verzug, wenn Sie nach einer schriftlichen Mahnung des Gläubigers nicht leisten (Art. 102 Abs. 1 OR). Haben Sie eine feste Zahlungsfrist vereinbart, treten Sie automatisch nach deren Ablauf in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR).
- Wie hoch sind die Verzugszinsen in der Schweiz?
- Gemäss Art. 104 OR betragen die gesetzlichen Verzugszinsen 5% pro Jahr. Dieser Satz gilt, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Die Zinsen werden taggenau auf den offenen Betrag berechnet.
- Kann ich für eine Mahnung zusätzliche Gebühren verlangen?
- Zusätzliche Mahnspesen können nur erhoben werden, wenn dies vertraglich oder in Ihren AGBs klar und explizit vereinbart wurde. Ohne eine solche Vereinbarung sind sie oft nicht durchsetzbar.
- Welche Schritte sind bei einem Zahlungsverzug empfehlenswert?
- Beginnen Sie mit einer freundlichen Zahlungserinnerung. Wenn keine Reaktion erfolgt, versenden Sie eine formelle Mahnung mit Angabe der Verzugszinsen und einer neuen Frist. Bleibt die Zahlung aus, drohen Sie eine Betreibung an und setzen Sie eine letzte, sehr kurze Frist.
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